(Im Grundsatz am 17.12.1996 beschlossen)

§ 1 Name und Sitz

Der am 17. Dezember 1996 in Wollingst gegründete Verein fuhrt den Namen “Förderverein Wollingster See e. V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Beverstedt-Wollingst.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein will zur Erhaltung und naturschutzgerechten Entwicklung des in Deutschland einzigartigen Wollingster Sees beitragen und Mittel für die Seesanierung, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Öffentlichkeitsarbeit beschaffen.

Bei allen Maßnahmen hat der Schutz des Gewässers als nährstoffarmer Heidesee mit den Vorkommen von Lobelie, Brachsenkraut und Strandling Vorrang. Mögliche Nutzungen sollen den Naturschutzbelangen untergeordnet sein.
Auch das an den See angrenzende Beverstedter Moor ist in die Schutz- und Entwicklungsbemühungen einzuschließen.

Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Förderverein selbst Maßnahmen durchführen (z.B. Pflegearbeiten, Öffentlichkeitsarbeit) oder andere geeignete und fachkundige Stellen damit beauftragen. Größere Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege einschließlich des Flächenerwerbs können nur bei Vorliegen von fachlich begründeten Konzepten im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden gefördert werden. In diesen Fällen kann der Verein geeigneten Trägern Mittel zweckgebunden zur Verfügung stellen.

Der Förderverein will zudem dazu beitragen, daß möglichst viele Bürger, vor allem die ortsansässige Bevölkerung, aber auch Gemeinden, Körperschaften, Wissenschaftseinrichtungen, Vereine und Naturschutzverbände, die Erhaltung des Sees einvernehmlich fördern. Dazu betreibt er auch Öffentlichkeitsarbeit (z.B auch durch Veröffentlichungen, Informationstafeln oder Lehrpfade im Seebereich).

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Beiträge, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen/Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann beantragen, wer unbescholten ist und den Verein fördern und unterstützen will, und zwar auf demokratischer Grundlage. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ordentliche Vereinsmitglieder können sein: Einzelpersonen, Familien, Rechtspersonen (Kommunen, Verbände, Institutionen und Vereine).
Darüber hinaus bemüht sich der Verein um Förderer, die ihn und seine Arbeit mit Geld- und Sachmitteln oder besondere Aktivitäten unterstützen.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Der geschäftsführende Vorstand nimmt die neuen Mitglieder vorläufig auf. Die Mitgliedschaft wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
a. Austritt ist durch Kündigung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich; er muß dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
b. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
– wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäJ3er Verpflichtungen,
– wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,
– wegen unehrenhafter Handlungen.

Mitglieder, die ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Familien und juristische Personen haben eine Stimme.
Mitglieder ohne Stimmrecht können an Mitgliederversammlungen als Gäste jederzeit beratend teilnehmen.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Wiederwahlen sind mit der im § 11 für die Kassenprüfer gemachten Einschränkung möglich.

Ein Mitglied kann nur ein weiteres bei Vorliegen einer schriftlichen Stimmübertragung vertreten.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Einmal im Jahr (bis Ende Oktober) findet eine ordentliche MV statt, und zwar mit drei
Wochen schriftlicher Ladefrist. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden beantragt.

Die Einberufung (Einladung) der MV erfolgt durch den Gesamtvorstand. Bei der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Diese muß im Falle einer ordentlichen MV folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes,
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die MV ist bei Anwesenheit von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig, es sei denn, die Beschlussfähigkeit wird von allen Anwesenden einstimmig bejaht. Beschlüsse der MV und sonstiger Versammlungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Anträge auf Satzungsänderungen und besonders wichtige Vorschläge (z.B. für Maßnahmen über 10.000,- DM) sind den Mitgliedern vor einer MV schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Anträge können gestellt werden – von den Mitgliedern, – vom Vorstand – und vom Beirat.

Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung angekündigt sind, müssen von der MV nur behandelt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der MV schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der MV nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

Sämtliche Wahlen werden grundsätzlich geheim durch Stimmzettel vollzogen; jedoch können Wahlen auch offen durch Handzeichen erfolgen, falls niemand widerspricht.

Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge fest.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Fördervereins Wollingster See wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Vorstand leitet den Verein.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf Beisitzer-n/-innen. Als geschäftsführender Vorstand arbeiten gemeinsam
der/die 1.Vorsitzende/r,
der/die 2.Vorsitzende/r,
der/die Kassenwart/in
und der/die Schriftwart/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch wenigstens eine/n der beiden Vorsitzenden und/oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2 Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben (oder bei ausdrücklicher Beauftragung).

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.
Grundsätzlich tagt der Vorstand mindestens dreimal im Jahr, davon einmal mit dem Beirat.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen des Mitgliederkreises;
b. die Bewilligung von Ausgaben (finanzielle Verpflichtungen von mehr als dreihundert
Deutsche Mark bedürfen eines Gesamtvorstandsbeschlusses);
c. vorläufige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig zu unterrichten.

Aufgabenverteilung im Vorstand:
a. Der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er/sie hat dafür zu sorgen, daß die gefassten Beschlüsse zur Ausführung gebracht werden, und dem/der Schriftwart/in sowie dem/der Kassenwart/in sind die erforderlichen Anweisungen zu geben. Der/die Vorsitzende (oder Stellvertreter) hat alle wichtigen Schriftstücke zu unterschreiben.
b. Der/die Schriftwart/in leitet den Schriftwechsel und führt in allen Sitzungen und
Versammlungen über sämtliche Beschlüsse Protokoll, das zusammen mit dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Im Verhinderungsfalle führt ein anderes Mitglied
Protokoll.
c. Der/die Kassenwart/in führt die Kasse des Vereins, hat die Beiträge und sonstige
Einnahmen einzuziehen und sämtliche Ausgaben zu erledigen. Er/sie hat am Ende des
Geschäftsjahres die alljährlichen Vereins-rechnungen aufzustellen und mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 10 Beirat

Der Vorstand soll im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, dessen Mitglieder den Vorstand fachlich und wissenschaftlich beratend unterstützen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Die beiden Prüfer erstatten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart/in. Kassenprüfer sind nur für zwei Jahre wählbar und können erst nach zwei weiteren Jahren wieder gewählt werden.

§ 12 Vermögen

Das Vermögen des Vereins kann aus Inventar, Immobilien und Geld bestehen. Die verfügbaren Kassenbestände sind weitestgehend auf ein Konto bei einer Bank einzuzahlen, nach Möglichkeit zinsbringend.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser MV soll nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
Die Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wie bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Beverstedt, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Entwicklungsmaßnahmen im Bereich Naturschutz zu verwenden ist.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Satzung tritt in Kraft, nachdem sich der Gesamtvorstand überzeugt hat, daß der Entwurf mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung übereinstimmt.

Jedes Mitglied erhält eine Abschrift oder Vervielfältigung der jeweils gültigen Satzung.

Wollingst, den 24. Januar 1997

1. Vorsitzende/r: Sabine Mehrtens
2. Vorsitzende/r: Eike Rachor
Kassenwart/in: Schröder
Schriftwart/ in: Gitta Meyer