{"id":25,"date":"2012-03-31T23:14:10","date_gmt":"2012-03-31T23:14:10","guid":{"rendered":"http:\/\/wollingster-see.de\/?p=25"},"modified":"2020-04-12T22:46:06","modified_gmt":"2020-04-12T22:46:06","slug":"satzung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wollingster-see.de\/?p=25","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>(Im Grundsatz am 17.12.1996 beschlossen)<\/p>\n<h5>\u00a7 1 Name und Sitz<\/h5>\n<p>Der am 17. Dezember 1996 in Wollingst gegr\u00fcndete Verein fuhrt den Namen &#8220;F\u00f6rderverein Wollingster See e. V.&#8221;.<br \/>\nDer Verein hat seinen Sitz in Beverstedt-Wollingst.<br \/>\nEr soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen werden.<\/p>\n<h5>\u00a7 2 Ziele und Zweck des Vereins<\/h5>\n<p>Der Verein will zur Erhaltung und naturschutzgerechten Entwicklung des in Deutschland einzigartigen Wollingster Sees beitragen und Mittel f\u00fcr die Seesanierung, Pflege- und Erhaltungsma\u00dfnahmen, Forschungsarbeiten und \u00d6ffentlichkeitsarbeit beschaffen.<\/p>\n<p>Bei allen Ma\u00dfnahmen hat der Schutz des Gew\u00e4ssers als n\u00e4hrstoffarmer Heidesee mit den Vorkommen von Lobelie, Brachsenkraut und Strandling Vorrang. M\u00f6gliche Nutzungen sollen den Naturschutzbelangen untergeordnet sein.<br \/>\nAuch das an den See angrenzende Beverstedter Moor ist in die Schutz- und Entwicklungsbem\u00fchungen einzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der F\u00f6rderverein selbst Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren (z.B. Pflegearbeiten, \u00d6ffentlichkeitsarbeit) oder andere geeignete und fachkundige Stellen damit beauftragen. Gr\u00f6\u00dfere Ma\u00dfnahmen zur Entwicklung und Pflege einschlie\u00dflich des Fl\u00e4chenerwerbs k\u00f6nnen nur bei Vorliegen von fachlich begr\u00fcndeten Konzepten im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Naturschutzbeh\u00f6rden gef\u00f6rdert werden. In diesen F\u00e4llen kann der Verein geeigneten Tr\u00e4gern Mittel zweckgebunden zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Der F\u00f6rderverein will zudem dazu beitragen, da\u00df m\u00f6glichst viele B\u00fcrger, vor allem die ortsans\u00e4ssige Bev\u00f6lkerung, aber auch Gemeinden, K\u00f6rperschaften, Wissenschaftseinrichtungen, Vereine und Naturschutzverb\u00e4nde, die Erhaltung des Sees einvernehmlich f\u00f6rdern. Dazu betreibt er auch \u00d6ffentlichkeitsarbeit (z.B auch durch Ver\u00f6ffentlichungen, Informationstafeln oder Lehrpfade im Seebereich).<\/p>\n<p>Der Verein ist parteipolitisch unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<h5>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h5>\n<p>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des<br \/>\nAbschnitts &#8220;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8221; der Abgabenordnung. Beitr\u00e4ge, Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke eingesetzt werden.<br \/>\nDer Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br \/>\nEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch<br \/>\nunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder Erstattungen\/Aufwandsentsch\u00e4digungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h5>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h5>\n<p>Der Verein besteht aus ordentlichen und f\u00f6rdernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann beantragen, wer unbescholten ist und den Verein f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen will, und zwar auf demokratischer Grundlage. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.<br \/>\nOrdentliche Vereinsmitglieder k\u00f6nnen sein: Einzelpersonen, Familien, Rechtspersonen (Kommunen, Verb\u00e4nde, Institutionen und Vereine).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bem\u00fcht sich der Verein um F\u00f6rderer, die ihn und seine Arbeit mit Geld- und Sachmitteln oder besondere Aktivit\u00e4ten unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.<br \/>\nDer gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand nimmt die neuen Mitglieder vorl\u00e4ufig auf. Die Mitgliedschaft wird von der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung best\u00e4tigt.<\/p>\n<h5>\u00a7 5 Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft<\/h5>\n<p>Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschlu\u00df aus dem Verein.<br \/>\na. Austritt ist durch K\u00fcndigung zum Ende eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich; er mu\u00df dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.<br \/>\nb. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand nach vorheriger Anh\u00f6rung aus dem Verein ausgeschlossen werden<br \/>\n&#8211; wegen eines schweren Versto\u00dfes gegen die Interessen des Vereins,<br \/>\n&#8211; wegen erheblicher Nichterf\u00fcllung satzungsgem\u00e4J3er Verpflichtungen,<br \/>\n&#8211; wegen Zahlungsr\u00fcckstand mit Beitr\u00e4gen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,<br \/>\n&#8211; wegen unehrenhafter Handlungen.<\/p>\n<p>Mitglieder, die ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<h5>\u00a7 6 Stimmrecht und W\u00e4hlbarkeit<\/h5>\n<p>Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Familien und juristische Personen haben eine Stimme.<br \/>\nMitglieder ohne Stimmrecht k\u00f6nnen an Mitgliederversammlungen als G\u00e4ste jederzeit beratend teilnehmen.<br \/>\nGew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen alle vollj\u00e4hrigen und voll gesch\u00e4ftsf\u00e4higen ordentlichen Mitglieder des Vereins. Wiederwahlen sind mit der im \u00a7 11 f\u00fcr die Kassenpr\u00fcfer gemachten Einschr\u00e4nkung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ein Mitglied kann nur ein weiteres bei Vorliegen einer schriftlichen Stimm\u00fcbertragung vertreten.<\/p>\n<h5>\u00a7 7 Vereinsorgane<\/h5>\n<p>Organe des Vereins sind:<br \/>\na. die Mitgliederversammlung,<br \/>\nb. der Vorstand,<br \/>\nc. der Beirat.<\/p>\n<h5>\u00a7 8 Mitgliederversammlung (MV)<\/h5>\n<p>Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<br \/>\nEinmal im Jahr (bis Ende Oktober) findet eine ordentliche MV statt, und zwar mit drei<br \/>\nWochen schriftlicher Ladefrist. Eine au\u00dferordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschlie\u00dft oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem\/der Vorsitzenden beantragt.<\/p>\n<p>Die Einberufung (Einladung) der MV erfolgt durch den Gesamtvorstand. Bei der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Diese mu\u00df im Falle einer ordentlichen MV folgende Punkte enthalten:<br \/>\na. Bericht des Vorstandes,<br \/>\nb. Kassenbericht und Bericht der Kassenpr\u00fcfer\/innen,<br \/>\nc. Entlastung des Vorstandes,<br \/>\nd. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,<br \/>\ne. Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die MV ist bei Anwesenheit von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern beschlussf\u00e4hig, es sei denn, die Beschlussf\u00e4higkeit wird von allen Anwesenden einstimmig bejaht. Beschl\u00fcsse der MV und sonstiger Versammlungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen und besonders wichtige Vorschl\u00e4ge (z.B. f\u00fcr Ma\u00dfnahmen \u00fcber 10.000,- DM) sind den Mitgliedern vor einer MV schriftlich mitzuteilen und zu begr\u00fcnden. Satzungs\u00e4nderungen werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.<br \/>\nAntr\u00e4ge k\u00f6nnen gestellt werden &#8211; von den Mitgliedern, &#8211; vom Vorstand &#8211; und vom Beirat.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge, die nicht schon in der Tagesordnung angek\u00fcndigt sind, m\u00fcssen von der MV nur behandelt werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor der MV schriftlich bei dem\/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Sp\u00e4ter eingehende Antr\u00e4ge d\u00fcrfen von der MV nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, da\u00df die MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlie\u00dft, da\u00df der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.<br \/>\nEin Antrag auf Satzungs\u00e4nderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Wahlen werden grunds\u00e4tzlich geheim durch Stimmzettel vollzogen; jedoch k\u00f6nnen Wahlen auch offen durch Handzeichen erfolgen, falls niemand widerspricht.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeitr\u00e4ge fest.<\/p>\n<h5>\u00a7 9 Vorstand<\/h5>\n<p>Der Vorstand des F\u00f6rdervereins Wollingster See wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur n\u00e4chsten Wahl zu berufen. Der Vorstand leitet den Verein.<\/p>\n<p>Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und bis zu f\u00fcnf Beisitzer-n\/-innen. Als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand arbeiten gemeinsam<br \/>\nder\/die 1.Vorsitzende\/r,<br \/>\nder\/die 2.Vorsitzende\/r,<br \/>\nder\/die Kassenwart\/in<br \/>\nund der\/die Schriftwart\/in.<br \/>\nVorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch wenigstens eine\/n der beiden Vorsitzenden und\/oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.<\/p>\n<p>Im Innenverh\u00e4ltnis des Vereins darf der\/die 2 Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des\/der 1. Vorsitzenden aus\u00fcben (oder bei ausdr\u00fccklicher Beauftragung).<\/p>\n<p>Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem\/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussf\u00e4hig, wenn die H\u00e4lfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich tagt der Vorstand mindestens dreimal im Jahr, davon einmal mit dem Beirat.<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes geh\u00f6ren:<br \/>\na. die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von<br \/>\nAnregungen des Mitgliederkreises;<br \/>\nb. die Bewilligung von Ausgaben (finanzielle Verpflichtungen von mehr als dreihundert<br \/>\nDeutsche Mark bed\u00fcrfen eines Gesamtvorstandsbeschlusses);<br \/>\nc. vorl\u00e4ufige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.<br \/>\nDer gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand ist f\u00fcr Aufgaben zust\u00e4ndig, die auf Grund ihrer<br \/>\nDringlichkeit einer schnellen Erledigung bed\u00fcrfen. Er erledigt au\u00dferdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.<br \/>\nDer Gesamtvorstand ist \u00fcber die T\u00e4tigkeit des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes regelm\u00e4\u00dfig zu unterrichten.<\/p>\n<p>Aufgabenverteilung im Vorstand:<br \/>\na. Der\/die 1. oder der\/die 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er\/sie hat daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die gefassten Beschl\u00fcsse zur Ausf\u00fchrung gebracht werden, und dem\/der Schriftwart\/in sowie dem\/der Kassenwart\/in sind die erforderlichen Anweisungen zu geben. Der\/die Vorsitzende (oder Stellvertreter) hat alle wichtigen Schriftst\u00fccke zu unterschreiben.<br \/>\nb. Der\/die Schriftwart\/in leitet den Schriftwechsel und f\u00fchrt in allen Sitzungen und<br \/>\nVersammlungen \u00fcber s\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse Protokoll, das zusammen mit dem\/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Im Verhinderungsfalle f\u00fchrt ein anderes Mitglied<br \/>\nProtokoll.<br \/>\nc. Der\/die Kassenwart\/in f\u00fchrt die Kasse des Vereins, hat die Beitr\u00e4ge und sonstige<br \/>\nEinnahmen einzuziehen und s\u00e4mtliche Ausgaben zu erledigen. Er\/sie hat am Ende des<br \/>\nGesch\u00e4ftsjahres die allj\u00e4hrlichen Vereins-rechnungen aufzustellen und mit den Belegen den Kassenpr\u00fcfern vorzulegen.<\/p>\n<h5>\u00a7 10 Beirat<\/h5>\n<p>Der Vorstand soll im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, dessen Mitglieder den Vorstand fachlich und wissenschaftlich beratend unterst\u00fctzen.<\/p>\n<h5>\u00a7 11 Kassenpr\u00fcfung<\/h5>\n<p>Die Kassenf\u00fchrung des Vereins wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlten Kassenpr\u00fcfer\/innen gepr\u00fcft. Die beiden Pr\u00fcfer erstatten der MV einen Pr\u00fcfbericht und beantragen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte die Entlastung des\/der Kassenwart\/in. Kassenpr\u00fcfer sind nur f\u00fcr zwei Jahre w\u00e4hlbar und k\u00f6nnen erst nach zwei weiteren Jahren wieder gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<h5>\u00a7 12 Verm\u00f6gen<\/h5>\n<p>Das Verm\u00f6gen des Vereins kann aus Inventar, Immobilien und Geld bestehen. Die verf\u00fcgbaren Kassenbest\u00e4nde sind weitestgehend auf ein Konto bei einer Bank einzuzahlen, nach M\u00f6glichkeit zinsbringend.<\/p>\n<h5>\u00a7 13 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h5>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser MV soll nur der Punkt &#8220;Aufl\u00f6sung des Vereins&#8221; stehen.<br \/>\nDie Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn es<br \/>\na. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat<br \/>\noder<br \/>\nb. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Mitglieder haben bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins wie bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<br \/>\nBei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen, steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an den Flecken Beverstedt, mit der Zweckbestimmung, da\u00df dieses Verm\u00f6gen unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr Entwicklungsma\u00dfnahmen im Bereich Naturschutz zu verwenden ist.<\/p>\n<h5>\u00a7 14 Sonstige Bestimmungen<\/h5>\n<p>Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Die Satzung tritt in Kraft, nachdem sich der Gesamtvorstand \u00fcberzeugt hat, da\u00df der Entwurf mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied erh\u00e4lt eine Abschrift oder Vervielf\u00e4ltigung der jeweils g\u00fcltigen Satzung.<\/p>\n<p>Wollingst, den 24. Januar 1997<\/p>\n<p>1. Vorsitzende\/r: Sabine Mehrtens<br \/>\n2. Vorsitzende\/r: Eike Rachor<br \/>\nKassenwart\/in: Schr\u00f6der<br \/>\nSchriftwart\/ in: Gitta Meyer<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Im Grundsatz am 17.12.1996 beschlossen) \u00a7 1 Name und Sitz Der am 17. Dezember 1996 in Wollingst gegr\u00fcndete Verein fuhrt den Namen &#8220;F\u00f6rderverein Wollingster See e. V.&#8221;. Der Verein hat seinen Sitz in Beverstedt-Wollingst. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen werden. \u00a7 2 Ziele und Zweck des Vereins Der Verein will zur Erhaltung und naturschutzgerechten Entwicklung des in Deutschland einzigartigen Wollingster Sees beitragen und Mittel f\u00fcr die Seesanierung, Pflege- und Erhaltungsma\u00dfnahmen, Forschungsarbeiten und \u00d6ffentlichkeitsarbeit beschaffen. Bei allen Ma\u00dfnahmen hat der Schutz des Gew\u00e4ssers als n\u00e4hrstoffarmer Heidesee mit den Vorkommen von Lobelie, Brachsenkraut und Strandling Vorrang. M\u00f6gliche Nutzungen sollen den Naturschutzbelangen untergeordnet sein. Auch das an den See angrenzende Beverstedter Moor ist in die Schutz- und Entwicklungsbem\u00fchungen einzuschlie\u00dfen. Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der F\u00f6rderverein selbst Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren (z.B. Pflegearbeiten, \u00d6ffentlichkeitsarbeit) oder andere geeignete und fachkundige Stellen damit beauftragen. Gr\u00f6\u00dfere Ma\u00dfnahmen zur Entwicklung und Pflege einschlie\u00dflich des Fl\u00e4chenerwerbs k\u00f6nnen nur bei Vorliegen von fachlich begr\u00fcndeten Konzepten im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Naturschutzbeh\u00f6rden gef\u00f6rdert werden. In diesen F\u00e4llen kann der Verein geeigneten Tr\u00e4gern Mittel zweckgebunden zur Verf\u00fcgung stellen. 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